OGH: Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses - einfache Email und Schriftformgebot des § 16 Abs 1 Z 5 MRG
Eine in Form einer einfachen Email (ohne qualifizierte elektronische Signatur gem § 4 Abs 1 SigG) abgegebene Erklärung des Mieters erfüllt das Schriftlichkeitsgebot des § 16 Abs 1 Z 5 MRG nicht
§ 16 Abs 1 Z 5 MRG, § 886 ABGB, § 4 Abs 1 SigG
GZ 5 Ob 133/10k, 23.09.2010
OGH: Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt nach § 886 ABGB durch Unterschrift der Parteien zustande. Entsprechend dieser Grundregel liegt Schriftlichkeit nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist. Die Rsp hat die Maßgeblichkeit des § 886 ABGB auch bereits in jenen Fällen bejaht, in denen das MRG die Schriftform verlangt. Zu § 16 Abs 1 Z 5 MRG wurde judiziert, dass das Schriftformerfordernis vorrangig dem Übereilungsschutz des Mieters, aber auch der Beweissicherung dient.
Einfache Emails entsprechen mangels Unterschrift nicht der Schriftform. § 4 Abs 1 SigG sieht (offenkundig deshalb) vor, dass - sofern durch Gesetz oder Parteienvereinbarung nichts anderes bestimmt ist - das Schriftformerfordernis durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt werden kann, weil diese einer eigenhändigen Unterschrift entspricht. Damit ist mittelbar durch eine gesetzliche Regelung klargestellt, dass einfache Emails das Schriftformgebot nicht erfüllen.