OGH: Zur Frage der Aktivlegitimation eines Lebensgefährten für Ansprüche nach §§ 364, 364a ABGB
Für Abwehr- oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB kommt dem bloßen Lebensgefährten eines Mieters oder Wohnungseigentümers ebenso wie dem Ehegatten keine Aktivlegitimation zu
§ 364 ABGB, § 364a ABGB
GZ 9 Ob 69/10b, 22.10.2010
OGH: Ohne besonderen Rechtstitel etwa in Form eines zumindest konkludent abgeschlossenen Bestand- oder Gesellschaftsvertrags kommt einem Lebensgefährten an der Wohnung, hinsichtlich derer der andere Lebensgefährte nutzungsberechtigt ist, während aufrechter Lebensgemeinschaft ein bloß familienrechtsnahes Wohnungsrecht zu. Die Rechtsstellung des Lebensgefährten ist nicht mit jener eines Bestandnehmers vergleichbar. Für Abwehr- oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB kommt dem bloßen Lebensgefährten eines Mieters oder Wohnungseigentümers ebenso wie dem Ehegatten keine Aktivlegitimation zu.