20.01.2011 Zivilrecht

OGH: Zur Haftung eines Sachverständigen nach § 1300 Satz 1 ABGB

Die Haftung für Rat und Auskunft nach § 1300 Satz 1 ABGB setzt nicht Entgeltlichkeit voraus; vielmehr genügt es, dass der Rat oder die Auskunft nicht aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständiger
Gesetze:

§ 1300 ABGB

GZ 9 Ob 76/10g, 24.11.2010

OGH: Die Haftung für Rat und Auskunft nach § 1300 Satz 1 ABGB setzt nach stRsp nicht Entgeltlichkeit voraus. Vielmehr genügt es, dass der Rat oder die Auskunft nicht aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde. Während ein Teil der Lehre eine schuldrechtliche Sonderbeziehung verlangt, wird vom anderen Teil der Fokus nur darauf gerichtet, dass sich der Auskunftsgeber einen materiellen Vorteil verschaffen will. Nach Machold kommt es darauf an, dass der Auskunftsgeber eine besondere Gefahrensituation für die bloßen Vermögensinteressen des Informationsempfängers schafft.