20.01.2011 Zivilrecht

OGH: Betriebsvorschrift als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB?

Eine Betriebsvorschrift, auch wenn sie sich nur an Betriebsangehörige richtet, ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, wenn sie auf dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und hiedurch eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzgesetz, Betriebsvorschrift, Bescheid, Auflage
Gesetze:

§ 1311 ABGB

GZ 2 Ob 7/10h, 02.12.2010

OGH: Eine Betriebsvorschrift, auch wenn sie sich nur an Betriebsangehörige richtet, ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, wenn sie auf dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und hiedurch eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll. Sie wird Bestandteil der mit den Kunden des Betreibers einer Anlage begründeten Vertragsverhältnisse und löst auf Seiten des Betreibers vertragliche Nebenpflichten aus.

Der Bahnbetreiberin wurde in der auf einer Auflage des Bescheids vom 19. 7. 2000 beruhenden Betriebsvorschrift die Verpflichtung auferlegt, den Betrieb (ua) bei Nässe, die einen Betrieb nicht mehr gewährleistet, oder bei Gefahr für den Betrieb der Anlage durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, wie etwa Sturm, Gewitter oder Regen, einzustellen und "auch die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Schäden zu treffen". Ihrem Sinn nach sind diese Vorschriften insgesamt dahin auszulegen, dass im Interesse der Bahnbenützer jedes witterungsbedingte Sicherheitsrisiko vermieden werden soll. Das bedeutet, dass der Betrieb nicht erst nach Einsetzen des Regens, sondern bereits bei drohendem Niederschlag einzustellen ist.

Auch in anderem Zusammenhang (etwa der Streupflicht) obliegt dem Verkehrssicherungspflichtigen die Beobachtung der Wetterlage, wenn Anhaltspunkte für deren bedenkliche Entwicklung bestehen.