17.03.2011 Zivilrecht

OGH: Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums

Der Motivirrtum betrifft den Grund des für den Vertragsabschluss maßgebenden Parteiwillens, der Geschäftsirrtum betrifft hingegen den Inhalt des Parteiwillens


Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Geschäftsirrtum, Motivirrtum
Gesetze:

§ 871 ABGB, § 901 ABGB

GZ 4 Ob 195/10w, 18.01.2011

OGH: Zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, also einer Fehlvorstellung von der Wirklichkeit, berechtigt nur ein Geschäftsirrtum.

Der Geschäftsirrtum betrifft den Inhalt des Parteiwillens, der Motivirrtum den Grund des für den Vertragsabschluss maßgebenden Parteiwillens. Ein beachtlicher Geschäftsirrtum liegt vor bei Irrtum des Erklärenden über die Natur des Geschäfts, dessen Inhalt (Gegenstand) oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäfts sind.

Motivirrtümer sind Fehlvorstellungen über Umstände, die außerhalb des Geschäfts liegen und daher allein beachtlich, wenn der Gegner wegen Arglist besonders schutzunwürdig ist oder wenn er keine Gegenleistung erbringt. Der Motivirrtum betrifft den Grund des für den Vertragsabschluss maßgebenden Parteiwillens, der Geschäftsirrtum betrifft hingegen den Inhalt des Parteiwillens. Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhalts im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt.