24.03.2011 Zivilrecht

OGH: Schaden durch geparktes Flugzeug, welches von Sturmböe erfasst wurde - Haftung nach § 1319 ABGB?

Bei Luft- und Kraftfahrzeugen handelt es sich nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung in aller Regel um keine auf einem Grundstück aufgeführten Werke iSd § 1319 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bauwerkehaftung, Werk, geparktes Flugzeug
Gesetze:

§ 1319 ABGB

GZ 2 Ob 166/10s, 27.01.2011

OGH: Entgegen der Auffassung der Klägerin kann im vorliegenden Fall eine Haftung nicht auf § 1319 ABGB gestützt werden. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rsp der Begriff des Werks iSd § 1319 ABGB weit auszulegen ist.

Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung fehlt es zunächst aber schon daran, dass weder ein "Einsturz" (Zusammenbrechen, Umstürzen) des Flugzeugs noch eine "Ablösung von Teilen" desselben vorliegt.

Soweit sich die Klägerin auf 7 Ob 38/05x (aufeinander bzw ineinandergestapelte Müllcontainer) beruft, ist festzuhalten, dass dort der Revisionswerber die Beurteilung der Container als Werk durch die Vorinstanzen nicht bekämpft hatte und der OGH lediglich im Rahmen der Zurückweisung der Revision ausführte, die Meinung des Berufungsgerichts entspreche der sonstigen Rsp zum Begriff des "Werks".

Der OGH hat es abgelehnt, einen auf einem Messegelände ausgestellten Traktor mit aufgebauter Baggerschaufel als Werk iSd § 1319 ABGB zu qualifizieren, weil das bloße Aufstellen einer Maschine nicht den Tatbestand der "Aufführung auf einem Grundstück" erfülle (SZ 37/97; krit Koziol, Haftpflichtrecht II 395, weil die Gefährlichkeit in der Höhe des Baggerarms liege, womit sich die von § 1319 ABGB erfasste Gefährlichkeit verwirklicht habe). Selbst wenn man dieser Kritik Koziols zustimmen wollte, hat sich im vorliegenden Fall nicht eine typische Gefahr eines Bauwerks (wie etwa dessen Höhe) verwirklicht.

Vielmehr handelt es sich bei Luft- und Kraftfahrzeugen nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung in aller Regel um keine auf einem Grundstück aufgeführten Werke iSd § 1319 ABGB.