07.04.2011 Zivilrecht

OGH: Zum Scheidungsstatut des § 20 Abs 1 IPRG

Dem Scheidungsstatut des § 20 Abs 1 IPRG unterliegt insbesondere der nacheheliche Unterhalt


Schlagworte: Internationales Privatrecht, Ehescheidung, nacheheliche Unterhalt
Gesetze:

§ 20 IPRG

GZ 9 Ob 34/10f, 28.02.2011

OGH: Gem § 20 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Diesem Scheidungsstatut unterliegt insbesondere der nacheheliche Unterhalt. Gem § 18 Abs 1 Z 1 IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen, sofern es einer von ihnen beibehalten hat.