05.05.2011 Zivilrecht

OGH: Zur Warnpflicht des Werkunternehmers nach § 1168a ABGB

Ob die Warnung des Werkunternehmers gem § 1168a ABGB gegenüber dem Besteller selbst oder aber gegenüber einem von diesem bestellten Bevollmächtigten abzugeben ist, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Abreden zwischen den Beteiligten, abhängig


Schlagworte: Werkvertrag, Warnpflicht, Werkunternehmer, Bevollmächtigter
Gesetze:

§ 1168a ABGB, §§ 1002 ff ABGB

GZ 1 Ob 211/10a, 15.12.2010

OGH: Ob die Warnung des Werkunternehmers gem § 1168a ABGB gegenüber dem Besteller selbst oder aber gegenüber einem von diesem bestellten Bevollmächtigten abzugeben ist, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Abreden zwischen den Beteiligten, abhängig. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen Mitarbeiter der Erstnebenintervenientin, die mit Projektierung, Planung und Bauaufsicht beauftragt worden war, ausdrücklich als "Ansprechperson" genannt hatte. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der weiter festgestellten Umstände angenommen hat, es würde eine Überspannung der Warnpflicht bedeuten, würde man noch eine weitere direkte Warnung an den Besteller fordern, kann darin eine bedenkliche Fehlbeurteilung, die vom OGH korrigiert werden müsste, nicht erkannt werden.

Wenn die Revisionswerberin nun argumentiert, der Werkunternehmer habe auch den Auftraggeber selbst zu warnen, wenn es sich um einen Fehler handle, den der Planer begangen habe, oder wenn sich der Planer den Bedenken des Auftragnehmers verschließe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es hier nicht in erster Linie um die Frage geht, inwieweit eine gegenüber dem "Planer" ausgesprochene Warnung ausreicht, sondern vielmehr um die Frage der Reichweite der Bevollmächtigung des hier als "Ansprechperson" nominierten Technikers. Darf der Werkunternehmer unter den gegebenen Umständen annehmen, dass dieser auch zu dem Zweck bestellt ist, Warnungen iSd § 1168a ABGB für den Auftraggeber in Empfang zu nehmen, so stellt sich die Frage nach einer zusätzlichen Warnung des Bestellers nicht. Hat der Besteller nämlich einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann die Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden. Die Beurteilung des Vollmachtsumfangs durch das Berufungsgericht ist regelmäßig keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.

Dazu kommt, dass die Beklagte selbst bei einem weiteren Fachmann die Erstellung eines Bodengutachtens in Auftrag gegeben hatte und der Mitarbeiter der Erstnebenintervenientin nach Rücksprache mit diesem die ausgesprochene Warnung verworfen und die Durchführung des Werks wie vorgesehen angeordnet hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte, wäre sie selbst gewarnt worden, anders vorgegangen wäre, als die Fachmeinung des Bodengutachters einzuholen. Die Revisionswerberin behauptet va selbst nicht, dass sie im Falle einer unmittelbar an sie gerichteten Warnung eine andere Anweisung gegeben hätte, als dies der Mitarbeiter der Erstnebenintervenientin getan hat.