VwGH: Weder aus dem Wortlaut des § 10 ZDG noch aus den Gesetzesmaterialien kann abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung, danach jedoch nicht mehr zulässig wäre
§ 10 ZDG, § 7 ZDG, § 13 ZDG
In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2006/11/0266 hat sich der VwGH mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes befasst:
VwGH: Weder aus dem Wortlaut des § 10 ZDG noch aus den Gesetzesmaterialien kann abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung, danach jedoch nicht mehr zulässig wäre. Hingegen hat der VwGH in stRsp darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs 1 ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet seien, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und dass die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mangels dafür erfolgter Zuweisung erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres erlischt. Aus der an die Bundesregierung gerichteten Anordnung, sie habe dafür Sorge zu tragen, dass genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um den Zivildienstpflichtigen den Antritt des ordentlichen Zivildienstes innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung zu gewährleisten, kann keine Rechtsfolge in der Weise abgeleitet werden, dass etwa dann, wenn aus Mangel an Zivildienstplätzen - oder aus welchen Gründen immer - eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der Zivildiensterklärung nicht erfolgte, eine Zuweisung unzulässig wäre und der Zivildienstpflichtige unabhängig von seinem Alter - entgegen § 7 ZDG - den Zivildienst nicht mehr leisten müsste. § 10 Abs 4 ZDG bietet allerdings auch keinen Hinweis darauf, dass einem Zivildienstpflichtigen, falls eine Zuweisung innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der Zivildiensterklärung nicht erfolgte, ein Recht auf Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes erwüchse.
Nach stRsp obliegt es Wehrpflichtigen bzw Zivildienstpflichtigen, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall ihrer Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bzw zur Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger bzw Zivildienstpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht bzw der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes bzw des ZDG angesehen werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass nach Ende des Aufschubes des Antrittes seines ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat es aber, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er mit einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zu rechnen hatte, unterlassen, die Zuweisung zum Zivildienst von sich aus zum ehestmöglichen Termin zu beantragen. Indem der Beschwerdeführer, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht, überhaupt erst ergeben haben. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG anzusehen seien.