VwGH: Ausführungen zu den allgemeinen Dienstpflichten iSd § 43 Abs 2 BDG
§ 43 BDG
In seinem Erkenntnis vom 14.06.2007 zur GZ 2006/12/0169 hat sich der VwGH mit § 43 Abs 2 BDG befasst:
VwGH: Wie der VwGH zu § 43 Abs 2 BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken.
Der Umstand, "Beamter zu sein", rechtfertigt nicht jeglichen Eingriff in private Lebensverhältnisse desselben, sondern es muss bei der Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem (geschützten) privaten Lebensbereich des Beamten und seiner konkreten dienstlichen Aufgabenstellung vorgenommen werden.