19.11.2008 Arbeitsrecht

VwGH: Liegt Überlassung von Arbeitskräften vor?

Durch § 4 AÜG ist klargestellt, dass selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrages zwischen Entsender und Beschäftiger dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, und zwar dann, wenn es den Vertragspartnern nach der typischen Gestaltung des Vertragsinhaltes erkennbar gerade auf die Zurverfügungstellung von diesen Arbeitskräften ankommt


Schlagworte: Arbeitskräfteüberlassung, Beurteilungsmaßstab
Gesetze:

§ 4 AÜG

GZ 2008/02/0039, 26.09.2008

VwGH: Nach der Judikatur des VwGH ist durch § 4 AÜG klargestellt, dass selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrages zwischen Entsender und Beschäftiger dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, und zwar dann, wenn es den Vertragspartnern nach der typischen Gestaltung des Vertragsinhaltes erkennbar gerade auf die Zurverfügungstellung von diesen Arbeitskräften ankommt. Wann dies jedenfalls der Fall ist, legt § 4 Abs 2 AÜG typisierend nach der Art einer unwiderleglichen Vermutung fest.

Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts iSd § 4 Abs 1 AÜG nur dann, wenn der Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG (iVm dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt.