VwGH: Zur Erfüllung der Obliegenheiten der Personalvertreter notwendige freie Zeit nach § 25 Abs 4 PVG iZm Entfall der Bezüge nach § 12c Abs 1 Z 2 GehG - ist die Dienstbehörde berechtigt, iSd § 25 Abs 4 PVG zu beurteilen, ob die Tätigkeit des Personalvertreters notwendige Personalvertretungstätigkeit war oder nicht?
Die Dienstbehörde ist berechtigt und verpflichtet, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung der Personalvertreter folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit der Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat
§ 25 PVG, § 12c GehG
GZ 2008/12/0061, 22.04.2009
VwGH: Die Weisungsfreiheit der Personalvertreter und das Beschränkungs- bzw Benachteiligungsverbot für diese Funktionsträger ergibt sich aus § 25 Abs 1 PVG, wobei aber vorgesehen ist, dass in Notfällen die Personalvertretungstätigkeit hintanzustellen ist. Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtskommission steht den Personalvertretern auch dafür, dass sie Anliegen der Bediensteten entgegennehmen, die notwendige freie Zeit zu (§ 25 Abs 4 erster Satz PVG). Dass das Gesetz aber, was die von Personalvertretern in Anspruch genommene freie Zeit betrifft, einschränkend verstanden werden will, ergibt sich bereits aus dem Gebrauch des Wortes 'notwendig', aber auch aus der Bestimmung des § 25 Abs 1 dritter Satz PVG, wonach die Personalvertreter ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben haben. Letztere Bestimmung hat erkennbar einen doppelten Sinn:
Einerseits darf der Personalvertreter bei Ausübung seiner Tätigkeit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes durch die anderen Bediensteten nur möglichst wenig beeinträchtigen; andererseits hat er aber auch seine eigene Tätigkeit als Personalvertreter auf das Notwendige zu beschränken und sie grundsätzlich neben seinen Berufspflichten auszuüben und auf diese Weise dazu beizutragen, dass der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Unter Heranziehung der Rechtsprechung zu der dem § 25 Abs 4 PVG zugrundeliegenden Regelung des Betriebsrätegesetzes ist davon auszugehen, dass das vorher erwähnte Beschränkungsverbot erst dann verletzt wird, wenn der Leiter der Dienststelle Anordnungen trifft, die den Personalvertretern die Ausübung einzelner ihrer Befugnisse unmöglich machen.
Im Beschwerdefall ist primär die Rechtsfrage strittig, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt ist, iSd § 25 Abs 4 PVG zu beurteilen, ob die Tätigkeit des Bf notwendige Personalvertretungstätigkeit war oder nicht. Nach dem Vorbringen des Bf zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit sei der Dienstbehörde zwar zuzugestehen, dass sie eine außerhalb eines weit abgesteckten Rahmens liegende Tätigkeit nicht mehr als notwendige Personalvertretungstätigkeit werten dürfe, ansonst sei aber die Beurteilung dieser Frage im Rahmen der Autonomie der Personalvertretung bzw der einzelnen Personalvertreter selbst gelegen. Es sei daher dem Bf selbst überlassen zu beurteilen, welche Tätigkeit er als Personalvertreter für notwendig erachte, wobei selbstverständlich nicht verlangt werden dürfe, zur Begründung dessen Thema, Verlauf oder Inhalt von Besprechungen angeben zu müssen.
Den Personalvertretern steht seit der Novelle BGBl Nr 363/1975 das Recht auf die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit ex lege zu; dh es bedarf keines Aktes der Gewährung durch den Dienststellenleiter. Daraus folgt aber keinesfalls, dass dieser Anspruch auf freie Zeit iSd § 25 Abs 4 PVG dem Personalvertreter nach seinem Gutdünken zusteht, weil der Gesetzgeber - soferne es sich nicht um einen auf Grund der Regelung des § 25 Abs 4 PVG vorletzter Satz freigestellten Bediensteten handelt - ausdrücklich den Anspruch nur für die NOTWENDIGE Funktionserfüllung vorsieht. Durch die genannte Novelle ist vielmehr nur insofern eine Änderung eingetreten, als die Inanspruchnahme der notwendigen Zeit in Form der Gewährung eine vorgängige Darlegung und Prüfung verlangte, während beim ex lege Anspruch eine solche Überprüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind bzw waren, in der Regel nur nachträglich erfolgen wird können. Im Gegensatz zu § 51 Abs 1 BDG statuiert zwar § 25 Abs 4 PVG keine ausdrückliche Verpflichtung der Personalvertreter zur Rechtfertigung der Abwesenheit, sondern nur eine Mitteilungspflicht. In Verbindung mit der Regelung über die inhaltlichen Voraussetzungen für den Anspruch folgt aber nach Auffassung des VwGH eindeutig, dass die Dienstbehörde berechtigt und verpflichtet ist, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung der Personalvertreter folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit der Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat. Der Personalvertreter ist daher verpflichtet darzulegen, dass er während der in Anspruch genommenen freien Zeit keine andere als Personalvertretungstätigkeit entfaltet hat und dass die Inanspruchnahme von Dienstzeit dem Grunde und dem Ausmaß nach erforderlich war. Diese nachprüfende Kontrolle der Dienstbehörde findet ihre Grenze in dem in § 25 Abs 1 PVG verankerten Beschränkungsverbot. Dafür, dass diese Grenze im Beschwerdefall überschritten worden wäre, dass also der Bf konkret an der Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit, und zwar sowohl unmittelbar als auch mittelbar gehindert worden wäre, findet sich kein Anhaltspunkt.