VwGH: Zur vorübergehenden Verwendung iSd § 36b GehG
Im Dienstauftrag ist Beginn und Ende (kalendermäßig oder auch nur bestimmbar) der Betrauung anzugeben; dem Ausdruck "vorläufig" kann für sich allein nicht die Bedeutung einer vorübergehenden Betrauung iSd § 36b GehG entnommen werden
§ 36b GehG
GZ 2006/12/0062, 20.05.2009
Die Bf erachtet sich in ihrem Recht auf Fortzahlung der Funktionszulage gem § 113e GehG iVm § 30 GehG verletzt. Zum Zeitpunkt ihrer Betrauung mit der Stellvertreterfunktion seien weder die gänzliche Auflösung der Finanzlandesdirektionen noch die Auflassung sämtlicher Arbeitsplätze der Finanzlandesdirektionen vorhersehbar gewesen. Die Dienstnehmer seien im Glauben gelassen worden, dass ihre Dienststelle im Rahmen der Reorganisation als "Finanzlandesdirektion neu" weiter bestehen würde. Die Entscheidung zur gänzlichen Auflösung und Abschaffung der Finanzlandesdirektionen sei völlig überraschend und kurzfristig gefallen. Wäre im Herbst/Winter 2002 eine Auflösung der Finanzlandesdirektionen bereits vorhersehbar gewesen, wäre eine dauernde Dienstzuteilung der Bf zur Geschäftsabteilung 5 nicht mehr erfolgt. Aus einer ex ante Sicht sei es daher für die Bf nicht vorhersehbar gewesen, dass ihre Stellvertreterfunktion eine vorübergehende sein würde. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH sei daher jedenfalls von einer dauernden Arbeitsplatzbetrauung auszugehen, da die Bf die Stellvertreterfunktion mehr als sechs Monate ausgeübt habe.
VwGH: Die Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2001 - Universitäten führt zur Neufassung des § 36b GehG durch BGBl I Nr 87/2001 Folgendes aus:"Im Dienstauftrag sollten alle für die Ergänzungszulage relevanten Angaben enthalten sein. Vor allem muss hervorgehen, dass es sich um eine vorübergehende Betrauung handelt und mit welcher Tätigkeit bzw welchem Arbeitsplatz der Beamte betraut wird und wie diese Tätigkeit bewertet ist. Die vorübergehende Betrauung kann unter Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz oder als Zusatzfunktion zum bisherigen Arbeitsplatz erfolgen. Der Zeitpunkt des Beginnes der Betrauung ist im Dienstauftrag aufzunehmen. Das in Aussicht genommene Ende der Betrauung kann kalendermäßig oder auch nur bestimmbar angegeben sein (zB bis zum Abschluss eines bestimmten Organisationsvorhabens, für die Dauer der Abwesenheit des dauernd betrauten Arbeitsplatzinhabers, usw)."
Die Erläuternden Bemerkungen gehen damit vom Erfordernis einer Präzisierung des in Aussicht genommenen Endes der Betrauung im Betrauungsakt, der dabei etwa an die in diesen beispielhaft aufgezählten Ereignisse anknüpfen kann, aus. Aus der "Verfügung" des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 10. März 2003 ("Sie werden mit sofortiger Wirksamkeit vorläufig mit der Stellvertretung des Vorstandes der Geschäftsabteilung 5 der Finanzlandesdirektion für Steiermark betraut.") kann jedoch mangels hinreichender Konkretisierung dem Ausdruck "vorläufig" für sich allein nicht die Bedeutung einer vorübergehenden Betrauung iSd § 36b GehG entnommen werden. Der Betrauungsakt vom 10. März 2003 enthält keinen Bezug zur Auflösung der Finanzlandesdirektionen. Im Beschwerdefall kann es somit dahingestellt bleiben, ob eine derartige "im Raum stehende Organisationsänderung" überhaupt eine Befristung einer Funktionsbetrauung rechtfertigen kann. Der mangelnde Konnex zu einem im Betrauungsakt wenigstens bestimmbar in Aussicht genommenen Ende der Betrauung lässt die Berufung der belangten Behörde auf eine "vorübergehende Verwendung" iSd § 36b GehG somit jedenfalls als unzulässig erscheinen.