13.08.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Aufschiebende Wirkung einer Berufung nach § 12 Abs 2 DVG

Wenn eine Berufung abschließend erledigt ist, ist die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung derselben nicht mehr möglich


Schlagworte: Dienstrechtsverfahren, Berufung, aufschiebende Wirkung
Gesetze:

§ 12 DVG

2009/12/0019, 22.04.2009

Der Bf bringt vor, folge man der Beurteilung der belangten Behörde, dass sich durch die Erlassung des Berufungsbescheides der Aufschiebungsantrag von selbst erledige, bräuchte sie nach Devolutionsantrag nie über diese Rechtsfrage entscheiden.

VwGH: Gem § 12 Abs 2 DVG haben Berufungen im Dienstrechtsverfahren keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht in den Gesetzen und Verordnungen die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkannt ist oder durch Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird. Die aufschiebende Wirkung ist auszusprechen, wenn mit dem Bescheid Rechte des Bediensteten aberkannt oder gemindert werden, es sei denn, dass die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist. Wenn eine Berufung abschließend erledigt ist, ist die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung derselben nicht mehr möglich.

Dadurch, dass die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 5. Februar 2009 die in Rede stehende Berufung des Bf abschließend erledigte (Berufung wurde abgewiesen), kam die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht. Ein dessen ungeachtet fortbestehendes, gesondertes Rechtschutzinteresse an einer abschlägigen Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Erlassung des Berufungsbescheides wird vom Bf nicht aufgezeigt.