13.11.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Zur Verwendungsänderung iSd § 40 BDG

Die schriftliche Erklärung des Beamten, dass er mit der unterwertigen Verwendung einverstanden ist, entbindet die Dienstbehörde nicht von der bescheidförmigen Verfügung der (qualifizierten) Verwendungsänderung


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Verwendungsänderung
Gesetze:

§ 40 BDG

GZ 2008/12/0230, 10.09.2009

VwGH: Nach § 40 Abs 1 BDG liegt eine Verwendungsänderung vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Die Abberufung des Beamten ist nach § 40 Abs 2 Z 1 BDG ua dann einer Versetzung gleichzuhalten (und daher durch Bescheid zu verfügen), wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Eine solche Gleichwertigkeit liegt nach § 40 Abs 3 BDG nur dann vor, wenn die Arbeitsplätze innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet sind. Aus den genannten Bestimmungen folgt somit, dass die Abberufung eines Beamten von einer unbefristet zugewiesenen Verwendung ohne unbefristete Zuweisung einer mindestens gleichwertigen Verwendung rechtmäßig nur in Form eines Verwendungsänderungsbescheides, nicht aber in Form einer verwendungsändernden Weisung erfolgen darf.

Dem Bf wurde zunächst ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6, Code 0608 (Zustellabfertigung und - abrechnung, ausgenommen Geld- und Wertsendungen) wirksam dienstrechtlich zugewiesenen. Mit Wegfall dieses Arbeitsplatzes im April 2002 wurde er in weiterer Folge dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6, Code 0632 (Mithilfe/Schalter) verwendet. Soweit damit kein Dienststellenwechsel verbunden war, ist darin eine Verwendungsänderung gem § 40 Abs 1 BDG zu erblicken, welche auf Grund der gleich bleibenden Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppenwertigkeit mittels Weisung erfolgen konnte, und keines Bescheides bedurfte.

Hinsichtlich der dann (faktisch) erfolgten weiteren Verwendung des Bf auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0827 (Fachlicher Hilfsdienst/Schalter), ist hingegen mit dem behördlichen Schreiben vom 30. August 2002 keine wirksame Verwendungsänderung gem § 40 Abs 1 und 2 BDG (auf welche Gesetzesbestimmung sich die Erledigung gründet) erfolgt. Eine solche Personalmaßnahme hätte mangels Gleichwertigkeit der geänderten Verwendung zu ihrer Wirksamkeit zwingend in Form eines Verwendungsänderungsbescheides erfolgen müssen. Dem behördlichen Schreiben vom 30. August 2002 kommt jedoch die notwendige Bescheidqualität nicht zu.

Für die Anordnung einer Verwendungsänderung kommt je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht. Die Verwendungsänderung gehört daher zu jenen Sachbereichen, in denen einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Das behördliche Schreiben vom 30. August 2002 wurde hingegen nicht als Bescheid bezeichnet.

Es ist daher festzuhalten, dass mit der (faktischen) Inverwendungnahme des Bf auf dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0827 (Fachlicher Hilfsdienst/Schalter), mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung iSd § 40 BDG einherging. Daran ändert auch die schriftliche Erklärung des Bf nichts, dass er mit dieser unterwertigen Verwendung einverstanden ist, weil dies die Dienstbehörde nicht von der bescheidförmigen Verfügung der (qualifizierten) Verwendungsänderung entbindet.