VwGH: Disziplinarrecht - zum Spruch des Disziplinarerkenntnisses
Der Beschuldigte hat das subjektive Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird
§§ 91 ff BDG, §§ 58 ff AVG, § 126 BDG
GZ 2008/09/0009, 15.10.2009
VwGH: Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nichts anderes als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist. Denn der Beschuldigte hat das subjektive Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird.
Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung erhoben wird, muss sowohl der genaue Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene Verhalten auf präzise Weise, zumindest aber zeitlich fixiert dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt wird, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfs nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.