VwGH: Zum Verfall des Erholungsurlaubes nach § 69 BDG
Beabsichtigt ein Beamter, von seinem Recht auf Erholungsurlaub rechtzeitig Gebrauch zu machen und ist ihm dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so kommt § 69 zweiter Satz BDG zur Anwendung; die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen ist für die Anwendung des zweiten Satzes des § 69 BDG nicht vorausgesetzt; eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen liegt nicht erst dann vor, wenn ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen bzw der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde
§ 69 BDG
GZ 2009/12/0022, 20.11.2009
Auf Grund eines Urlaubsansuchens vom 21. November 2007 wurde dem Bf für die Zeit vom 3. bis 19. Dezember 2007 Erholungsurlaub gewährt. Am ersten Tag des Erholungsurlaubes (3. Dezember 2007) erkrankte er, wobei sich die dadurch bedingte Dienstunfähigkeit bis zum 12. Dezember 2007 erstreckte. Nach Konsumierung des (restlichen) genehmigten Urlaubes bis 19. Dezember 2007 trat er am 20. Dezember 2007 wiederum seinen Dienst an.
Mit Eingabe vom 26. Dezember 2007 ersuchte er "um Gewährung einer Gutschrift des Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2006 im Ausmaß von 56 Stunden". Er verwies auf seine Erkrankung im Zeitraum zwischen 3. und 12. Dezember 2007. Weiters brachte er vor, dass für "die restliche Zeit" im Dezember 2007 auf Grund von Personalmangel keine Möglichkeit bestanden habe, den Erholungsurlaub zu konsumieren.
Der Antrag wurde abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Dienstbehörde aus, eine Erstreckung des Verbrauches des Erholungsurlaubes könne gem § 69 zweiter Satz BDG nur dann erfolgen, wenn ein früherer Verbrauch aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Die Erkrankung des Bf stelle keinen solchen dienstlichen Grund dar. Zwar möge es zutreffen, dass ein Verbrauch des Resturlaubes noch im Dezember 2007 aus dienstlichen Gründen unmöglich gewesen sei, der Bf hätte jedoch seinen Erholungsurlaub schon im Zeitraum zwischen 8. Jänner und 2. August 2007 verbrauchen können.
VwGH: Die im angefochtenen Bescheid an verschiedenen Stellen erfolgten Hinweise auf die Möglichkeit eines Verbrauches von Erholungsurlaub durch den Bf schon vor seinem am 13. November 2007 gegenüber dem Postenkommandanten gestellten Ansinnen lässt erkennen, dass die belangte Behörde die auch schon von der erstinstanzlichen Behörde vertretene Auffassung teilen dürfte, wonach der zweite Satz des § 69 BDG eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen nicht bloß in einem zeitlichen Naheverhältnis zu dem im ersten Satz leg. cit. genannten Datum, sondern durchgehend während eines nicht näher definierten, aber doch beträchtlich lange in die Vergangenheit reichenden Zeitraumes voraussetze. Die Verwaltungsbehörden verwiesen den Bf in diesem Zusammenhang einerseits auf die Möglichkeit der Urlaubskonsumierung schon im Jahr 2006 sowie weiters auf diese Möglichkeit bis einschließlich August 2007. Dieses Verständnis der Verwaltungsbehörden von § 69 zweiter Satz BDG teilt der VwGH jedoch nicht. Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform ("Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ...") in dieser Gesetzesbestimmung zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz leg cit genannten Termin. Schließlich besteht nach dem ersten Satz des § 69 BDG das grundsätzliche (lediglich durch § 68 Abs 1 BDG im dienstlichen Interesse modifizierbare und einschränkbare) Recht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Beabsichtigt nun ein Beamter, von diesem (grundsätzlichen) Recht rechtzeitig bis zu dem genannten Zeitpunkt Gebrauch zu machen und ist ihm dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so kommt § 69 zweiter Satz BDG zur Anwendung. Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen (also etwa im Urlaubsjahr selbst oder in Teilzeiträumen des ersten darauf folgenden Kalenderjahres) ist für die Anwendung des zweiten Satzes des § 69 BDG nicht vorausgesetzt.
Vorliegendenfalls wäre daher § 69 zweiter Satz BDG anzuwenden, wenn der Verbrauch des Resturlaubs im Ausmaß von 48 Stunden, sei es auch nur im Zeitraum zwischen 20. und 31. Dezember 2007, aus dienstlichen Gründen "nicht möglich" gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang vertritt die belangte Behörde - hilfsweise - den Standpunkt, von einer Unmöglichkeit des Verbrauches des Resturlaubes aus dienstlichen Gründen sei schon deshalb nicht auszugehen, weil der Bf ein diesbezügliches (neuerliches) Ansinnen weder an seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten noch an die für die Bewilligung von Erholungsurlaub zuständige Dienstbehörde (Bezirkspolizeikommando) herangetragen hat. Gegebenenfalls wäre eine Bewilligung jedenfalls "nicht ausgeschlossen" gewesen.
Die Unmöglichkeit aus dienstlichen Gründen kann sich auch daraus ergeben, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten, aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des § 69 BDG genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt, ohne die Frage vor den zuständigen Dienstbehörden und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auszufechten, um erst auf diese Weise eine "Unmöglichkeit" im Verständnis des zweiten Satzes des § 69 BDG darzutun.