VwGH: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gem § 13a GehG
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen
§ 13a GehG
GZ 2009/12/0095, 12.05.2010
VwGH: Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der VwGH in stRsp erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen. Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage (und Rechtslage) in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen.
Da im Zeitpunkt des (erstmaligen) Mehrbezuges an pauschalierter Überstundenvergütung der Bescheid vom 8. Jänner 2002 noch in Geltung stand und somit ein Titel vorlag, konnte zum damaligen Zeitpunkt von einem erkennbaren Irrtum der Behörde bei der Anweisung der pauschalierten Überstundenvergütung noch keine Rede sein. Die Möglichkeit, dass die Dienstbehörde dereinst - rechtswidrig - rückwirkend den Titel für den Empfang der pauschalierten Überstundenvergütung beseitigen könnte, musste die Bf noch nicht in Betracht ziehen und damit in Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr bezogenen pauschalierten Überstundenvergütung stützen, weil sie in Ansehung des § 15 Abs 6 letzter Satz GehG im Zeitpunkt der Empfangnahme der pauschalierten Überstundenvergütung davon ausgehen konnte und durfte, dass eine Neubemessung bzw Einstellung dieser Nebengebühr erst mit dem auf die Zustellung eines solchen Bescheides folgenden Monatsersten wirksam werden würde.