VwGH: Rückersatz von Übergenuss nach § 13a GehG
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten
§ 13a GehG
GZ 2009/12/0191, 16.09.2010
VwGH: Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten. Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs die sog Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube iSd § 13a Abs 1 GehG fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Guter Glaube fehlt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernsthaft hätte zweifeln müssen.