15.12.2010 Arbeitsrecht

VwGH: Zur Strafbemessung iSd § 71 LDG

Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs iS etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt


Schlagworte: Lehrerdienstrecht, Disziplinarstrafe, Strafbemessung
Gesetze:

§ 71 LDG

GZ 2009/09/0181, 16.09.2010

VwGH: § 71 Abs 1 LDG legt die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs iS etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.