VwGH: Wohnkostenbeihilfe - eigene Wohnung iSd § 31 Abs 1 erster Satz und Abs 2 HGG (iVm § 34 ZDG)
Die Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs 1 erster Satz und Abs 2 HGG setzt eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus; im Falle eines "Wohnungsverbandes" muss auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein
§ 31 HGG, § 23 HGG, § 34 ZDG
GZ 2010/11/0170, 19.10.2010
In der Beschwerde bleiben die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Mietwohnung des Bf aus insgesamt zwei Wohn/Schlafräumen, einer Küche und einem Bad/WC besteht und dass die letztgenannten Räume auch von seinem Untermieter benützt werden, unbestritten. Der Bf vertritt vielmehr den Rechtsstandpunkt, dass auch die gemeinsame Benützung von Küche und Bad/WC eine selbständige Benützbarkeit dieser Räume ohne Beeinträchtigung der jeweils anderen Person ermögliche. Gegenständlich sei die Küche nämlich eine "großzügige Kochräumlichkeit" mit zwei Kochplatten, in der zumindest zwei Personen vollkommen selbständig ihre dort notwendigen Verrichtungen erledigen könnten, zumal sich darin auch ein großzügiger Schrank mit ausreichender Lagermöglichkeit sowohl für ihn als auch für den Untermieter befinde. Auch am Küchentisch könnten mehrere Personen Platz nehmen, sodass nach Ansicht des Bf jeder seinen Haushalt selbständig führen könne. Gleiches gelte für den Sanitärbereich. Abgesehen davon würden lediglich 10 % der Zeit im Sanitär-/WC-Bereich verbracht, sodass die belangte Behörde bei richtiger teleologischer Auslegung zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass der Bf zwar mit seinem Untermieter in einem Wohnungsverband lebe, die Wohnung jedoch ohne Beeinträchtigung des jeweils anderen selbständig benützbar sei.
VwGH: Im Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, 2009/11/0271, hat der VwGH unter Bezugnahme auf seine ständige Rsp zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs 1 erster Satz und Abs 2 HGG ausgeführt, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlten nach dem zitierten Erkenntnis jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führten. Diese Rsp, von der abzugehen die Beschwerde keinen Anlass gibt, ist auch für den gegenständlichen Fall maßgebend, zumal auch durch die Novelle BGBl I 135/2009 keine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
Im Übrigen ist der Bf auch mit dem Vorbringen, die gemeinsame Benützung von Küche, Bad und WC mit dem Untermieter erfolge - tatsächlich - nur eine Woche pro Monat, auf das zitierte Erkenntnis, 2009/11/0271, zu verweisen, wonach es lediglich auf die rechtlichen Gegebenheiten (Untermietvertrag) ankommt, nicht aber auf die Dauer der tatsächlichen gemeinsamen Benützung der Räumlichkeiten.