19.02.2009 Baurecht

VwGH: Interessenbescheid gem § 30 Abs 2 Z 15 MRG

§ 30 Abs 2 Z 15 MRG stellt eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm


Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, wichtiger Grund, Interessenbescheid, Abbruch, Neubau, öffentliches Interesse
Gesetze:

§ 30 Abs 2 Z 15 MRG

GZ 2008/06/0108, 18.12.2008

Der Mitbeteiligte (Eigentümer eines Miethauses) beantragte die Erlassung eines Interessenbescheides gem § 30 Abs 2 Z 15 MRG und brachte vor, er wolle das Haus unter Berücksichtigung der Fassade neu errichten, das Vorhaben entspreche dem öffentlichen Interesse.

VwGH: Die Aufzählung in § 30 Abs 2 Z 15 MRG, welche Umstände im öffentlichen Interesse liegen, ist nur demonstrativ. Das dort umschriebene öffentliche Interesse (unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Mieter, also hier der Beschwerdeführer) kann sachverhaltsmäßig allenfalls auch erst durch ein "Zusammenwirken" verschiedener der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Kriterien gegeben sein. Dabei ist stets zu bedenken, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm handelt.

Die Beschwerdeführer bestreiten die Annahme der belangten Behörde, es würden im projektierten Neubau 40 Wohnungen geschaffen werden. Dies sei durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt und es handle sich dabei um eine willkürliche Feststellung.

Dem ist zu entgegnen, dass im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht zu prüfen war, ob die Errichtung eines entsprechenden Neubaues sowohl in baurechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt ist. Es reicht aus, dass das Projekt im Verwaltungsverfahren so ausreichend determiniert ist, dass auf Grund dessen die nach § 30 Abs 2 Z 15 vorzunehmende Beurteilung möglich ist; die Vorlage eines ausgearbeiteten Detailprojektes mit näheren Plänen (deren Erstellung überdies kostspielig ist) ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. Die Prüfung der Frage, ob der Neubau in finanzieller wie auch in baurechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, obliegt vielmehr dem Gericht in einem allenfalls anschließenden Kündigungsverfahren. Im gerichtlichen Kündigungsverfahren ist dann erforderlichenfalls zu prüfen, ob das dem Kündigungsstreit zugrundeliegende, bewilligte Vorhaben dem entspricht, welches dem Verfahren zur Erlassung des Interessenbescheides zugrundelag.

Ob der Mitbeteiligte "zahlreiche Neuvermietungen vorgenommen hat und davon auszugehen ist, dass er den Antrag auf Erlassung eines Interessenbescheides auch deshalb gestellt hat, um die Altmieter aus ihren zugegebenermaßen günstigen Wohnungen wieder rauszubekommen", wie der Erstbeschwerdeführer vorträgt, ist im hier gegebenen Zusammenhang bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Interessenbescheides gegeben sind oder nicht, kein relevantes Kriterium. Der Erstbeschwerdeführer übersieht insbesondere, dass ein rechtskräftiger Interessenbescheid noch nicht den Untergang seines Bestandrechtes bewirkt und erst im Kündigungsverfahren zu prüfen ist, ob die Errichtung des Neubaues finanziell und baurechtlich sichergestellt ist.