14.02.2010 Baurecht

VwGH: Zur Befugnis des Baumeisters nach der GewO auch Fliesenlegerarbeiten selbst auszuführen

Während § 32 Abs 1 Z 1 GewO allen Gewerbetreibenden und damit auch dem Baumeister (ua) erlaubt, Leistungen anderer Gewerbe, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, "in geringem Umfang" zu erbringen, zählt § 99 Abs 1 GewO die typischen Befugnisse der Baumeister auf und ergänzt diese in Abs 2 um näher genannte Arbeiten, die der Baumeister "weiters" - und zwar nicht bloß in geringem Umfang - erbringen darf; nur bei Leistungen, die darüber hinausgehen, hat sich der Baumeister gem § 99 Abs 2 dritter Satz GewO eines hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen


Schlagworte: Gewerberecht, Baumeister, Befugnis
Gesetze:

§ 99 GewO, § 32 Abs 1 Z 1 GewO

GZ 2009/04/0250, 10.12.2009

Unstrittig ist, dass die Bf die Berechtigung für das Baumeistergewerbe besitzt. Strittig ist, ob der Bf im Rahmen der gegenständlichen Bauführung nach der GewO die Befugnis zukam, die ausgeschriebenen Fliesenlegearbeiten selbst (und daher ohne Beauftragung eines Subunternehmers) auszuführen.

Die belangte Behörde hat die Befugnis der Bf zur Ausführung der Fliesenlegearbeiten im Rahmen der gegenständlichen Bauführung deshalb verneint, weil sie zusammengefasst die Ansicht vertritt, dass der Baumeister zu Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten (bzw sinnvollen Ergänzungsleistungen) auf dem Gebiet anderer Gewerbe iSd § 32 Abs 1 Z 1 GewO "nur iZm den in § 99 Abs 2 GewO aufgezählten Tätigkeiten" befugt sei. Da in der letztgenannten Bestimmung Fliesenlegearbeiten nicht aufgezählt seien, komme dem Baumeister eine diesbezügliche Befugnis nicht zu und er müsse sich daher für Fliesenlegearbeiten zufolge § 99 Abs 2 dritter Satz GewO eines hiezu befugten Gewerbetreibenden (Subunternehmer) bedienen.

VwGH: Zunächst ergibt sich aus der systematischen Stellung des § 32 GewO (im ersten Hauptstück "Allgemeine Bestimmungen"), dass diese Bestimmung für alle Gewerbetreibenden gilt. Vor allem aus der Überschrift ("Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden") ist ersichtlich, dass damit jene gesetzlich unmittelbar eingeräumten Handlungsbefugnisse gemeint sind, die Gewerbetreibenden - über den Umfang des jeweiligen Gewerbes hinaus - sonst noch zukommen. In § 32 werden die Nebenrechte der Gewerbetreibenden einheitlich zusammengefasst und damit übersichtlich gestaltet. Wie sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ergibt, kommen diese "sonstigen Rechte" unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird.

Dies steht mit § 99 GewO nicht im Widerspruch, weil diese Bestimmung ausschließlich das Gewerbe der Baumeister regelt und jene Tätigkeiten aufzählt, zu denen der Baumeister einerseits typischerweise (Abs 1) und andererseits (Abs 2) "weiters" (somit zusätzlich zu den nach anderen Vorschriften - wie etwa § 32 GewO - bestehenden Befugnissen) berechtigt ist.

Während also § 32 Abs 1 Z 1 leg cit allen Gewerbetreibenden und damit auch dem Baumeister (ua) erlaubt, Leistungen anderer Gewerbe, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, "in geringem Umfang" zu erbringen, zählt § 99 Abs 1 GewO die typischen Befugnisse der Baumeister auf und ergänzt diese in Abs 2 um näher genannte Arbeiten, die der Baumeister "weiters" - und zwar nicht bloß in geringem Umfang - erbringen darf. Nur bei Leistungen, die darüber hinausgehen, hat sich der Baumeister gem § 99 Abs 2 dritter Satz GewO eines hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen.