VwGH: Unterschutzstellung nach dem DMSG - ist die Erhaltungswürdigkeit auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu überprüfen?
Gem § 1 Abs 1 iZm § 3 DMSG ist die Erhaltungswürdigkeit eines Objektes ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung dieses Gegenstandes zu prüfen; die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind unbeachtlich
§ 1 DMSG, § 3 DMSG
GZ 2007/09/0198, 02.07.2010
VwGH: Nach stRsp ergibt sich aus § 1 Abs 1 iZm § 3 DMSG, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - unbeachtlich sind; ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen nicht stattzufinden.
Der VwGH hat bereits klargestellt, dass aus dem DMSG für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der in § 4 Abs 1 Z 2 leg cit genannte zu erkennen ist. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen und ergibt sich für die Bf aus dem angefochtenen Bescheid auch keine unzumutbare Belastung. Dasselbe gilt hinsichtlich behaupteter Konstruktionsmängel, da dadurch nur die Reparaturanfälligkeit gesteigert würde.