VwGH: Eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren - Partei iSd § 34 Abs 4 EisbG aF (§ 31e EisbG nF)
Eine Partei kann erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist; die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisbG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein; Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen betreffen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte
§ 34 Abs 4 EisbG aF (§ 31e EisbG nF), § 35 Abs 3 EisbG aF (§ 31f Z 3 EisbG nF)
GZ 2007/03/0027, 25.08.2010
VwGH: Eine Partei iSd § 34 Abs 4 EisbG aF (§ 31e EisbG nF) kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (ua im Hinblick auf das im § 35 Abs 3 EisbG aF (§ 31f Z 3 EisbG nF) normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisbG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen betreffen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben.
Eine Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens kann zudem weiter einwenden, dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei.