VwGH: Ein wesentlicher Einfluss auf die Gesellschaftsführung kann grundsätzlich auch durch eine Person mit nur mangelhaften Deutschkenntnissen und ohne genaue Kenntnis der Buchhaltung oder der österreichischen Behördenorganisation ausgeübt werden
§ 2 Abs 4 AuslBG
In seinem Erkenntnis vom 20.11.2006 zur GZ 2005/09/0131 hat sich der VwGH mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaftsführung befasst:
VwGH: Hatte die belangte Behörde daran Zweifel, dass der Inhalt des vorgelegten Gesellschaftsänderungsvertrages dem "wahren wirtschaftlichen Gehalt" iSd ersten Satzes des § 2 Abs 4 AuslBG entspricht, so hätte es bei Vorliegen konkreter Verdachtsgründe weiterer Feststellungen bedurft, aus denen erkennbar wäre, dass der Ausländer keine Person im Sinne des § 2 Abs 4 AuslBG ist, etwa weil die ermittelten Umstände auf eine "Scheingesellschaft" bzw auf neben dem Gesellschaftsvertrag bestehende Treuhandverträge, aus denen sich allenfalls andere Rechtsverhältnisse ergeben, hindeuten. Es reicht jedenfalls nicht aus, auf mangelnde Deutschkenntnisse sowie mangelnde Führungs- und Entscheidungsfähigkeit hinzuweisen, weil es in diesem Zusammenhang auch auf Betriebsgröße und -gegenstand ankommt.