VwGH: Der Spruchteil des angefochtenen Bescheides "die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein" kann im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses des § 59 Abs 1 AVG nur so verstanden werden, dass der Eintritt der Rechtsfolgen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung aus der Gerichtshaft zu erfolgen hat
§ 57 AVG, § 59 AVG
In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 2005/21/0402 hat sich der VwGH mit dem Aufenthaltsverbot befasst:
VwGH: Der Spruchteil des angefochtenen Bescheides "die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein" kann im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses des § 59 Abs 1 AVG nur so verstanden werden, dass der Eintritt der Rechtsfolgen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung aus der Gerichtshaft zu erfolgen hat. Wird die im Schubhaftbescheid genannte Person - aus welchen Gründen auch immer - nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht in Schubhaft genommen, so darf dieser Schubhaftbescheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden. Der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides stünde wegen geänderten Sachverhalts nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.