12.04.2007 Fremdenrecht

VwGH: Ein Geschäftsführer kann sich auf eine "interne Ressortverteilung" zwischen Geschäftsführern solange nicht schuldbefreiend berufen, bis nicht nachweislich ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt worden ist und gemäß § 28a Abs 3 AuslBG bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist


Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Geschäftsführer, Beauftragter
Gesetze:

§ 28a AuslBG, § 9 VStG

In seinem Erkenntnis vom 18.01.2007 zur GZ 2004/09/0060 hat sich der VwGH mit dem Ausländerbeschäftigungsrecht und § 9 VStG befasst:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als Geschäftsführer lediglich für "die technischen Belange" zuständig gewesen, sämtliche andere Angelegenheiten seien in der Verantwortlichkeit des zweiten Geschäftsführers gelegen

Dazu der VwGH: Ein Geschäftsführer kann sich auf eine "interne Ressortverteilung" zwischen Geschäftsführern solange nicht schuldbefreiend berufen, bis nicht nachweislich ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt worden ist und gemäß § 28a Abs 3 AuslBG bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.