07.06.2007 Fremdenrecht

VwGH: Bei der Beurteilung der Lebenssituation des Fremden in seinem Heimatstaat und damit bei der rechtlichen Beurteilung des Feststellungsantrags insbesondere dahingehend, ob sich in Ansehung des Art 3 MRK maßgebliche Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten, kommt es darauf, dass sich die Lebensumstände des Fremden in Österreich verbessern, nicht an


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
Gesetze:

§ 50 FPG, Art 3 MRK

In seinem Erkenntnis vom 13.02.2007 zur GZ 2006/18/0377 hat sich der VwGH mit dem Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung befasst:

VwGH: Bei der Beurteilung der Lebenssituation des Fremden in seinem Heimatstaat und damit bei der rechtlichen Beurteilung des Feststellungsantrags insbesondere dahingehend, ob sich in Ansehung des Art 3 MRK maßgebliche Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten, kommt es darauf, dass sich die Lebensumstände des Fremden in Österreich verbessern, nicht an.