05.07.2007 Fremdenrecht

VwGH: Die Sicherheitsdirektion ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem FPG ua im Fall von Drittstaatsangehörigen zuständig, wenn deren österreichischer Angehöriger sein Recht auf gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Zuständigkeit, gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit
Gesetze:

§ 9 Abs 1 Z 2 FPG

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2006/18/0423 hat sich der VwGH mit § 9 Abs 1 Z 2 FPG befasst:

VwGH: Die Sicherheitsdirektion ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem FPG ua im Fall von Drittstaatsangehörigen zuständig, wenn deren österreichischer Angehöriger sein Recht auf gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat