02.08.2007 Fremdenrecht

VwGH: Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht jedoch für die Prüfung der Erforderlichkeit der Schubhaft relevant


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Schubhaft
Gesetze:

§ 76 FPG

In seinem Erkenntnis vom 22.05.2007 zur GZ 2006/21/0052 hat sich der VwGH mit der Schubhaft befasst:

VwGH: Inhaltlich ist anzumerken, dass die belangte Behörde einem Rechtsirrtum unterlegen ist, soweit sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abstellt. Eine derartige Überlegung ist nämlich lediglich für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht jedoch für die Prüfung der Erforderlichkeit der Schubhaft relevant.

Gem § 76 Abs 2 Z 3 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft (va) zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54 FPG) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60 FPG) verhängt worden ist. Diese Ermächtigung ist im Licht des Gebotes der Verhältnismäßigkeit auszulegen. Weiters ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, was ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG erfordert. Zur Begründung eines Sicherungserfordernisses müssten Umstände (wie zB eine mangelnde familiäre oder soziale Verankerung im Inland) festgestellt werden, die die Befürchtung rechtfertigten, es bestehe das Risiko eines Untertauchens.