10.10.2007 Fremdenrecht

VwGH: Ausführungen zum Antrag auf Feststellungen der Unzulässigkeit der Abschiebung gem § 51 FPG


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
Gesetze:

§ 51 FPG

In seinem Beschluss vom 03.07.2007 zur GZ 2006/18/0506 hat sich der VwGH mit dem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat gem § 51 FPG befasst:

Der Antrag der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 15. November 2006 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria wurde gem § 51 Abs 1 zweiter Satz iVm Abs 4 FPG zurückgewiesen. Dem Beschwerdevorbringen zufolge ist die Beschwerdeführerin am 12. Jänner 2005 nach Österreich eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2006 gem § 7 AsylG abgewiesen worden ist. Dies "unter gleichzeitiger Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria und der Ausweisung dort hin." Die dagegen erhobene Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6. November 2006 abgewiesen. Am 16. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin in ihre Heimat abgeschoben, wo sie sich bis zu ihrer Wiedereinreise nach Österreich am 15. Dezember 2006 aufgehalten hat. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 15. November 2006 damit, dass über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria bereits mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. November 2006 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf § 51 Abs 5 FPG, mit dem sie in Wirklichkeit die Berufungsentscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates bekämpfe, gehe ins Leere. Die Fremdenpolizeibehörde könne nicht einen Bescheid einer anderen Behörde, hier der Asylbehörde, abändern.

Dazu der VwGH: Es ist stRsp, dass die Wirkung eines negativen Feststellungsbescheides mit dem Wegfall des Aufenthaltsbeendigungsbescheides (zB Wegfall einer Ausweisung durch Ausreise oder Legalisierung; Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes) erschöpft und der durch den Feststellungsbescheid bewirkte Eingriff in die Rechtssphäre des Fremden beendet ist. Die Feststellung, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den von ihm bezeichneten Staat unzulässig sei, wirkt nicht "pro futuro" für künftig zu erlassende Aufenthaltsbeendigungsbescheide. Im Zuge eines neuerlichen Beendigungsverfahrens hätte der Fremde wieder die Möglichkeit, einen Antrag nach § 51 Abs 1 FPG zu stellen. Eine Form des Wegfalls eines Aufenthaltsbeendigungsbescheides ist - unbeschadet der Möglichkeit einer Feststellung nach § 51 FPG - die Gegenstandslosigkeit einer Ausweisung gem § 57 oder § 59 Abs 1 FPG. Der VwGH hat an dieser Auffassung auch in Fällen festgehalten, in denen - wie vorliegend gem § 51 Abs 5 FPG - ein Antrag auf Abänderung eines Feststellungsantrags gestellt worden ist.

Da die vom unabhängigen Bundesasylsenat gegen die Beschwerdeführerin verhängte Ausweisung mit ihrer Abschiebung am 16. November 2006 ihre rechtliche Wirkung verloren hat, ist nach dem Gesagten auch der genannte Feststellungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. November 2006 mit dem 16. November 2006 unwirksam geworden. Für den gegenständlichen Abänderungsantrag bedeutet dies an sich, dass es von da ab an einem rechtswirksamen Bescheid fehlte, der iSd § 51 Abs 5 FPG hätte abgeändert werden können. Mithin ist es ab der Abschiebung der Beschwerdeführerin zum Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung gekommen, unabhängig davon, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhaltsänderung in ihrem Heimatstaat tatsächlich eingetreten ist oder nicht.

Gem § 51 Abs 1 FPG hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob stichhältige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gem § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG bedroht ist. Nach Abs 2 dieser Bestimmung kann der Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Daraus ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn - etwa auf Grund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens oder auf Grund eines wirksamen Aufenthaltsbeendigungsbescheides - eine konkrete Aussicht besteht, dass er in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, iSd § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG gefährdet zu sein. Ist das nicht der Fall, so besteht hinsichtlich der Erledigung einer Beschwerde betreffend Feststellung gem § 51 Abs 1 bzw Abs 5 FPG kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine konkrete Aussicht auf Abschiebung des Fremden und damit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht zB dann nicht, wenn sein Aufenthalt legalisiert worden ist, wenn der Aufenthaltsbeendigungsbescheid wegfällt oder wenn sich der Fremde nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält. Auch in den Fällen, in denen gem § 51 Abs 5 FPG ein Antrag auf Abänderung eines Feststellungsantrags gestellt worden ist, fällt das Rechtsschutzbedürfnis des Fremden ab dem Zeitpunkt des Fehlens einer konkreten Aussicht auf seine Abschiebung nachträglich weg.

Mit der Abschiebung der Beschwerdeführerin ist der genannte Ausweisungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates unwirksam geworden. In Ermangelung eines Bescheides, auf Grund dessen der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides beendet werden könnte, bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine konkrete Aussicht, dass die Beschwerdeführerin abgeschoben werden könnte. Auf dem Boden des Gesagten kam einer Entscheidung über die nach der Abschiebung der Beschwerdeführerin (bzw nach dem Wegfall der besagten Ausweisung) eingebrachten Beschwerde bereits zum Zeitpunkt ihrer Einbringung lediglich abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Sollte gegen die Beschwerdeführerin neuerlich ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung eingeleitet werden, steht es ihr - in Anbetracht der Unwirksamkeit des früheren Feststellungsbescheids - frei, einen Feststellungsantrag gem § 51 Abs 1 FPG zu stellen.