16.10.2007 Fremdenrecht

VwGH: Die Unterlassung der Zustellung der negativen Stellungnahme des Regionalbeirates begründet keinen Verfahrensmangel


Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Beschäftigungsbewilligung, negative Stellungnahme des Regionalbeirats
Gesetze:

§ 4 Abs 6 AuslBG

In seinem Erkenntnis vom 06.09.2007 zur GZ 2005/09/0158 hat sich der VwGH mit der Beschäftigungsbewilligung und dem Regionalbeirat befasst:

Die belangte Behörde lehnte die Anträge auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ab. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die negative Stellungnahme des Regionalbeirates hätte ihr zur Stellungnahme übermittelt werden müssen. Da die beschwerdeführende Partei davon habe ausgehen dürfen, dass die Zustimmung des Regionalbeirates erteilt werden würde, habe sie keine Gelegenheit gehabt, in erster Instanz ein Vorbringen zur Frage der Zulässigkeit der Erteilung der beantragten Bewilligungen für Schlüsselkräfte zu erstatten.

Dazu der VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt ausgeführt, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des auch im Verlängerungsverfahren anzuwendenden § 4 Abs 6 AuslBG handelt, die von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war. Daher hätte weder eine Zustellung der - negativen - Stellungnahme des Regionalbeirates noch eine dagegen eingebrachte Äußerung des Beschwerdeführers an der Tatbestandswirkung der nicht einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat iSd § 4 Abs 6 Z 1 AuslBG in den konkreten Fällen etwas ändern können. In der Unterlassung ihrer Zustellung kann daher kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel gesehen werden.