12.02.2008 Fremdenrecht

VwGH: Abschiebungsaufschub wegen schlechtem Gesundheitszustand

Die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann im Hinblick auf eine im Zielstaat unmögliche medizinische Versorgung eine unmenschliche Behandlung, somit eine Verletzung des Art 3 EMRK, darstellen und somit einen Grund für einen Abschiebungsaufschub gem § 46 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 FPG bilden


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Abschiebungsaufschub, Gesundheitszustand
Gesetze:

§ 46 Abs 3 FPG

GZ 2007/21/0306, 24.10.2007

Die Beschwerdeführerin hat im Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes vorgebracht, sie sei 76 Jahre alt, gesundheitlich schwer angegriffen und benötige konstante medizinische Versorgung und Pflege durch Dritte. Weiters wurde konkret angegeben, dass sie an Bluthochdruck, einer Herzerkrankung sowie einem krankhaften Durchtritt von Teilen des Magens durch das Zwerchfell leide. In ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2007 wiederholte sie, dass sie ständiger Pflege und Betreuung bedürfe, welche in der Türkei nicht gewährleistet wäre.

VwGH: Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde zutreffend von der Ansicht ausging, dass die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf eine im Zielstaat unmögliche medizinische Versorgung eine unmenschliche Behandlung, somit eine Verletzung des Art 3 EMRK, darstellen und somit einen Grund für einen Abschiebungsaufschub gem § 46 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 FPG bilden könne. Dass bei einer Abschiebung der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nicht bestehe, leitete sie jedoch lediglich daraus ab, dass ein Befund (bloß) eines Arztes für Allgemeinmedizin vorliege, die Enkeltochter der Beschwerdeführerin über die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unrichtige Angaben gemacht habe und bis zum gegenständlichen Antrag kein Vorbringen über den Krankheitszustand erstattet worden sei. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass diese Hinweise keine schlüssige Begründung für eine Feststellung liefern können, dass die Beschwerdeführerin keiner ständigen Pflege und Betreuung bedürfe oder - bei Bejahung eines solchen Bedarfs - diesem auch in der Türkei entsprochen werden könnte.