20.03.2008 Fremdenrecht

VwGH: Asylwerber und Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG

Für die Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer nach § 76 Abs 1 FPG verhängten Schubhaft ist als Vorfrage maßgeblich, ob das Verfahren über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits rechtskräftig beendet war


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Schubhaft, Asylwerber
Gesetze:

§ 76 Abs 1 FPG

GZ 2007/21/0348, 24.10.2007

VwGH: Gem § 1 Abs 2 FPG ist auf Asylwerber der im vorliegenden Fall als Schubhafttatbestand herangezogene § 76 Abs 1 FPG nicht anzuwenden. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 14 AsylG ist "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Für die Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer nach § 76 Abs 1 FPG verhängten Schubhaft ist daher als Vorfrage maßgeblich, ob das Verfahren über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits rechtskräftig beendet war.