10.04.2008 Fremdenrecht

VwGH: Schubhaft

Die Verhängung von Schubhaft dient weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Schubhaft
Gesetze:

§ 76 FPG

GZ 2006/21/0189, 22.11.2007

VwGH: Die Verhängung von Schubhaft dient - entgegen der von der belangte Behörde im Ergebnis vertretenen Ansicht - weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes.