VwGH: Aufenthaltsverbot wegen unrichtiger Angaben gem § 60 Abs 2 Z 6 FPG
Es kommt nach § 60 Abs 2 Z 6 FPG nicht darauf an, auf Grund welcher Absicht oder aus welchem Motiv heraus unrichtige Angaben im Sinn dieser Bestimmung gemacht werden
§ 60 FPG
GZ 2007/18/0699, 11.12.2007
Der Beschwerdeführer hat vor der Asylbehörde (über seinen Herkunftsstaat sowie über sein Geburtsdatum) unrichtige Angaben gemacht, um sich durch seinen Asylantrag bzw durch eine (positive) Entscheidung über diesen eine (zunächst vorläufige und sodann dauernde) Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 6 FPG setze voraus, dass ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, "gerade um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen".
VwGH: Es kommt nach § 60 Abs 2 Z 6 FPG nicht darauf an, auf Grund welcher Absicht oder aus welchem Motiv heraus unrichtige Angaben im Sinn dieser Bestimmung gemacht werden.