VwGH: § 57 FPG und nachträgliche Legalisierung des unrechtmäßigen Aufenthaltes
§ 57 FPG soll nur den Fall der nachträglichen Unzulässigkeit einer Ausweisung wegen Ausreise des Fremden erfassen; für die Annahme einer planwidrigen Lücke und eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall der nachträglichen Legalisierung des unrechtmäßigen Aufenthaltes besteht kein Raum
§ 57 FPG
GZ 2007/21/0484, 20.12.2007
Gegen die Ausweisung erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, die von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde "unter analoger Anwendung des § 57 FPG" festgestellt, dass die von der Erstbehörde erlassene Ausweisung "zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war".
VwGH: Der von der belangten Behörde vorgenommenen Berufungszurückweisung liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, die erstinstanzliche Ausweisung sei durch die nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und damit sei der Berufung (durch Wegfall des Anfechtungsobjektes) der Boden entzogen.
Die in § 57 FPG vorgesehene Feststellung ist dann zu treffen, wenn die erstinstanzliche Ausweisung nachträglich (aber noch vor Erlassung der Berufungsentscheidung) durch Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts - wegen Verlassens des Bundesgebietes durch den Fremden - unzulässig wird. Die Gesetzesmaterialien erläutern § 57 FPG wie folgt: "Der Bedarf dieser Bestimmung ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2003, Zl. 2002/21/0168, zurückzuführen. Darin legt der VwGH dar, dass eine Ausweisung nach § 33 Abs 1 FrG 1997 nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung rechtswidrig in Österreich aufhält. Nach dieser Rechtsprechung führt die Erlassung einer Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber einem Fremden, der Österreich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verlassen hat, zu einer unzulässigen Ausweisung gleichsam auf Vorrat und damit zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Fremden. Da es jedoch im Hinblick auf § 73 FPG von Bedeutung ist, die Ausweisung im Rechtsbestand zu erhalten, soll die Entscheidung der Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen sich der Fremde nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nur auf den für die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde maßgeblichen Zeitpunkt abstellen."
§ 57 FPG hat demnach das Ziel, die nach der erwähnten Rspr in dieser Konstellation - unabhängig davon, ob die erstinstanzliche Ausweisung zu Recht ergangen ist - jedenfalls gebotene Behebung dieses Bescheides durch die Berufungsbehörde zu vermeiden, indem sich die Berufungsbehörde diesfalls auf die Feststellung zu beschränken hat, ob die Ausweisung durch die Erstbehörde bezogen auf den für sie maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu Recht erlassen wurde. War dies der Fall, so soll die Feststellung der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Ausweisung die in § 73 FPG normierten Folgen (für die Dauer eines Jahres nach der Ausweisung kein Recht des Fremden zur visumsfreien Einreise und zum visumsfreien Aufenthalt) nach sich ziehen. Die Feststellung, dass die Ausweisung durch die Erstbehörde nicht rechtmäßig war, hat hingegen zur Folge, dass an diese Ausweisung keine Rechtswirkungen geknüpft werden dürfen. Der dargestellte Zweck macht deutlich, dass § 57 FPG - seinem Wortlaut entsprechend - nur den Fall der nachträglichen Unzulässigkeit einer Ausweisung wegen Ausreise des Fremden erfassen sollte und für die Annahme einer planwidrigen Lücke und eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall der nachträglichen Legalisierung des unrechtmäßigen Aufenthaltes kein Raum besteht.