02.03.2007 Sicherheitsrecht

VwGH: Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gem § 65 Abs 1 SPG hat die Behörde eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen; rein abstrakte statistische und spezialpräventive Überlegungen und das Anführen der zur Last gelegten Tathandlungen reichen nicht aus


Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, erkennungsdienstliche Behandlung, konkrete fallbezogene Prognose
Gesetze:

§ 65 Abs 1 SPG

In seinem Erkenntnis vom 20.09.2006 zur GZ 2006/01/0243 hat sich der VwGH mit der erkennungsdienstlichen Behandlung befasst:

VwGH: Gemäß § 65 Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich erscheint.

Zu diesem Zweck hat die Behörde eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen, bei der sie sich mit den Einzelheiten des von ihr iSd ersten Voraussetzung des § 65 Abs 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit der Art des dadurch verwirklichten Deliktes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinanderzusetzen hat.