VwGH: Waffenverbot iZm Gewalt in der Familie
Für die Beurteilung nach § 12 Abs 1 WaffG ist es nicht relevant, dass es bei dem festgestellten Verhalten nicht zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen kam
§ 12 WaffG
GZ 2005/03/0134, 23.10.2008
VwGH: Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.
Weiters hat der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass schon ein einmaliger Vorfall, bei dem der Betroffene - mit der Folge einer Verurteilung zu einer Geldstrafe - seine Ehegattin durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt war, verletzt und auf diese Weise den Tatbestand des § 83 Abs 1 StGB verwirklicht hatte, als Gewaltexzess zu werten sei und ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gem § 12 Abs 1 WaffG rechtfertige, wobei nicht entscheidend sei, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hätten.
Entgegen der Beschwerde ist es für die Beurteilung nach § 12 Abs 1 WaffG nicht relevant, dass es bei seinem im angefochtenen Bescheid festgestellten Verhalten - dass er seine Lebensgefährtin mit dem Umbringen bedrohte und mit den Fäusten schlug, wodurch diese einen Bluterguss und eine weitere Verletzung erlitt - nicht zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Beschwerdeführer kam.
Schon das festgestellte einmalige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Lebensgefährtin - somit im engsten privaten Lebensbereich - ist als Gewaltexzess zu werten und rechtfertigt ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gem § 12 Abs 1 WaffG. Durch das dabei zu Tage getretene Aggressionspotenzial weist dieses Verhalten einen waffenrechtlichen Bezug auf, sodass es die belangte Behörde ihrer Verhaltensprognose zu Grunde legen durfte.