05.05.2009 Sicherheitsrecht

VwGH: Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 WaffG

Zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Gutachtenserstellung bzw zur Würdigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht bedarf es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung iSd § 12 WaffG ausgehen könnte, wobei für die Anordnung einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen sind


Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, Gefährdung, missbräuchliche Verwendung, Gutachten, Verlässlichkeitsprüfung
Gesetze:

§ 12 WaffG

GZ 2007/03/0087, 25.03.2009

VwGH: Nach stRsp des VwGH dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gem § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt.

Im Fall des § 12 WaffG kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs 6 WaffG betreffend die Verlässlichkeitsprüfung entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand - auch in einem Verfahren nach § 12 WaffG - zum Nachteil des Betroffenen würdigen. Zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Gutachtenserstellung bzw zur besagten Würdigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht bedarf es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung iSd § 12 WaffG ausgehen könnte, wobei für die Anordnung einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen sind.