13.08.2009 Sicherheitsrecht

VwGH: Beschränkung des Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 bei fehlender Suchfunktion hinsichtlich des Betroffenen in der Datenbank?

Nach § 26 Abs 1 DSG 2000 kommt dem Betroffenen (grundsätzlich) ein Recht auf eine umfassende und inhaltlich rechtmäßige Auskunft zu; das Auskunftsrecht erstreckt sich auf alle personenbezogenen verarbeiteten Daten und nicht nur auf solche Daten, die unter bestimmten Voraussetzungen abgefragt werden können


Schlagworte: Datenschutzrecht, Auskunftsrecht, direkte / indirekte Suche
Gesetze:

§ 26 DSG 2000

GZ 2007/05/0052, 27.05.2009

Die mitbeteiligte Partei (Kreditauskunftei) behauptete, keine Daten der Bf (SVA) zu verarbeiten, und legte zum Beweis hiefür Ausdrucke von ergebnislosen Abfragen in ihrer Datenbank (als "OK-Datenbank" bezeichnet) betreffend die Bf vor. Die Datenbank könne nur nach Schuldnern und nicht nach betreibenden Gläubigern abgefragt werden, da das Verhalten von Gläubigern nicht zur Bonitätsbeurteilung gehöre. Ziel der Information aus der Datenbank sei nur, "ob und wie Exekutionsverfahren anhängig waren, und ca aus welchem Umstand. Daher ist es irrelevant, welcher Sozialversicherungsträger exekutiert und welches Versandhaus." Die Gläubiger seien - wenn überhaupt - nur mit Kürzeln (dh nicht namentlich, nur dem Gläubigertypus nach) bezeichnet. Das Kürzel "SVA" werde nach der Legende für forderungsbetreibende "Sozialversicherungsträger welcher Art auch immer" verwendet. Da in der Datenbank überhaupt nur nach Schuldnern und nicht nach betreibenden Gläubigern abgefragt werden könne, müsste der Mitbeteiligte seine gesamte Datenbank durchforsten, um sicher zu gehen, ob hier zufällig neben der allenfalls enthaltenen Eintragung "SVA" auch eine Bezeichnung eingetragen sei, die eindeutig nur die Bf betreffen könnte. Der Mitbeteiligte könne aber nicht sequentiell 2,200.000 Akten und Daten durchsuchen; damit würde "das Auskunftsrecht zur Schikane". Da der Betroffene am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken habe, möge die Bf die Schuldner bekannt geben, betreffend derer sie Auskunft begehre.

Die Bf erachtet sich in ihrem Recht auf Auskunft gem § 26 DSG 2000 verletzt, weil die belangte Behörde im Rahmen des Auskunftsrechtes gesetzwidrig eine Unterscheidung in direkte und nicht direkte Suche in der Datenbank vorgenommen habe und dadurch zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt sei, die mitbeteiligte Partei würde keine im Wege direkter Suche abfragbare Daten der Bf verwenden.

VwGH: Gem § 26 Abs 1 DSG 2000 ist einem "Betroffenen" Auskunft über zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Nach dieser Gesetzesstelle kommt daher dem Betroffenen (grundsätzlich) ein Recht auf eine umfassende und inhaltlich rechtmäßige Auskunft zu. Der Gesetzgeber hat dem von Datenverarbeitungen Betroffenen ein nicht weiter begründungsbedürftiges Interesse an der Auskunft in dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausmaß zuerkannt. Die Auskunft muß grundsätzlich so konkret erfolgen, dass der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann.

Die Verpflichtung des Auftraggebers (§ 4 Z 4 DSG 2000) zur Auskunftserteilung gem § 26 Abs 1 DSG 2000 setzt ein schriftliches Auskunftsbegehren des Betroffenen voraus. Hat der Auftraggeber innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Begehrens keine oder nur eine unvollständige Auskunft erteilt, kann der Betroffene Beschwerde an die Datenschutzkommission gem § 31 Abs 1 DSG 2000 wegen Nichterfüllung seines Auskunftsbegehrens erheben (vgl § 26 Abs 4 DSG 2000).

Aus der dargestellten Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend abgeleitet, dass das Auskunftsrecht gem § 26 DSG 2000 auch den Anspruch auf Erteilung der Auskunft darüber umfasst, ob überhaupt Daten des Auskunftswerbers verarbeitet werden. Der Auskunftswerber hat daher gem § 26 Abs 4 DSG 2000 einen Anspruch auf Auskunft, dass keinerlei zu seiner Person verarbeitete Daten verarbeitet werden (sog "Negativauskunft"), sofern er einen Grund zur Annahme hat, dass ein Auftraggeber Daten zu seiner Person verarbeitet.

Auf Grund des schriftlichen Ersuchens vom 15. Februar 2006 war daher der Mitbeteiligte verpflichtet, der Bf innerhalb von acht Wochen nach Einlangen dieses Begehrens die gewünschte Auskunft gem § 26 Abs 1 DSG 2000 zu erteilen (Auskunft über die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür; Bekanntgabe von Namen und Adressen von Dienstleistern, falls sie mit der Verarbeitung der Daten der Bf beauftragt sind) oder Auskunft zu geben, dass keinerlei Daten der Bf verarbeitet werden. (Der Mitbeteiligte hat sich bei seiner Auskunftserteilung nicht darauf berufen, dass Gründe vorlägen, die ihn berechtigt hätten, keine bzw keine vollständige Auskunft iSd § 26 Abs 4 DSG 2000 zu erteilen.)

Die Datenschutzkommission erkennt gem § 31 Abs 1 DSG 2000 auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechts auf Auskunft gem § 26 leg cit durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Diese Beschwerde soll die Erteilung der Auskunft gem § 26 DSG 2000 sicherstellen. Der Bf ist in seinem Recht auf Auskunft gem § 26 DSG 2000 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung daher auch dann verletzt, wenn die erteilte Auskunft unvollständig ist.

Die Einschränkung der Auskunftspflicht des Mitbeteiligten auf "nicht im Wege direkter Suche abfragbare(n) Datenfelder der OK-Datenbank" verletzt die Bf in ihrem geltend gemachten Recht auf Auskunft gem § 26 DSG 2000, weil sich das Auskunftsrecht nach dieser Gesetzesstelle auf alle personenbezogenen verarbeiteten Daten erstreckt und nicht nur auf solche Daten der Bf, die unter bestimmten Voraussetzungen abgefragt werden können.