VwGH: DSG 2000 und personenbezogene Daten im Protokollbuch eines Gendarmeriepostens
Generell kann davon ausgegangen werden, dass "konventionellen Papierakten" wie die bei einem Gendarmerieposten befindlichen "Papierakten" (auch "Kopienakten", das sind die Zweitschriften einer Anzeige) mangels entsprechender Strukturierung bzw eines "Organisationsgrades" typischerweise keine manuelle Dateien iSd § 1 Abs 3 iVm § 58 DSG 2000 darstellen
§ 4 DSG 2000, § 58 DSG 2000, § 27 DSG 2000, § 63 SPG
GZ 2008/05/0079, 23.11.2009
Gegen den Bf wurden seitens des Gendarmeriepostens X Ermittlungen wegen diverser Vergehen nach § 127 StGB geführt, die zu einem Strafverfahren vor dem zuständigen BG führten. Dieses Strafverfahren endete mit einem rechtskräftigen Freispruch. Der Bf beantragte bei der BH, sämtliche zu seiner Person iZm dem Verdacht nach § 127 StGB (automationsunterstützt oder konventionell) verarbeitete Daten, insbes auch die in der Zentralen Informationssammlung gem § 57 SPG zur Person des Bf iZm diesem Verdacht verarbeiteten Daten, zu löschen und sowohl die Empfänger der Daten als auch den Bf hievon zu verständigen.
Der Bf erachtet sich dadurch in seinen Rechten gem § 27 Abs 1 DSG 2000 verletzt, dass die belangte Behörde hinsichtlich der ihn betreffenden Protokollbucheintragung und des Kopienaktes nicht die "Löschung" der seine Person betreffenden Eintragung angeordnet habe.
VwGH: § 63 SPG normiert eine Pflicht der Behörde zur Richtigstellung oder Löschung von Daten, daraus ergibt sich aber für personenbezogene Daten kein selbständig mit Beschwerde an die Datenschutzkommission verfolgbares Recht der betroffenen Person. Vielmehr greifen die Bestimmungen des DSG 2000.
Zu Protokollbucheintragungen hat der VwGH dargelegt, dass diese Eintragungen bestimmungsgemäß dazu dienen, den Geschäftsfall zu konkretisieren und den Akt auffinden zu können. Diese Eintragungen sind daher der behördeninternen Kanzleitätigkeit zuzuordnen. Dies hat auch für Indexkarteikarten zu gelten. Auf Grund der funktionellen Nähe zu Protokollbuch, Steckzetteln und Indexkarteikarten muss dies auch für die elektronischen Aktendokumentationssysteme AMKO und AVNT gelten.
Hinsichtlich des behördenüblichen "Papierakts" ist auf die hg Rechtsprechung zu verweisen, dass ein diesbezüglich mit Beschwerde an die Datenschutzkommission gem §§ 27 und 31 DSG 2000 geltend gemachter Anspruch auf Löschung nur hinsichtlich einer Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 geltend gemacht und ein "Papierakt" nur dann als solche Datei qualifiziert werden kann, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" iSe "Strukturierung" aufweist. Generell kann davon ausgegangen werden, dass solche "konventionellen Papierakten" wie die bei einem Gendarmerieposten befindlichen "Papierakten" (auch "Kopienakten", das sind die Zweitschriften einer Anzeige) mangels entsprechender Strukturierung bzw eines "Organisationsgrades" typischerweise keine manuelle Dateien iSd § 1 Abs 3 iVm § 58 DSG 2000 darstellen.
Die "Löschung" der den Bf betreffenden personenbezogenen Daten im Protokollbuch des Gendarmeriepostens (hier durch: Schwärzung) ist bereits vorgenommen worden. Aus dem vorliegenden Inhalt des Verwaltungsaktes lässt sich entnehmen, dass sich aus der Protokollbucheintragung kein Rückschluss mehr auf die Person des Bf ziehen lässt.
Ein "Recht auf Vernichtung" eines Papieraktes, von dem der Bf anscheinend ausgeht, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die "Schwärzung" wird als eine Form der Löschung angesehen, weshalb die Löschung (Schwärzung) des Namens des Bf in der entsprechenden Eintragung in Betracht kommt. Durch die Unkenntlichmachung des Namens des Bf sowie aller anderer seine Person betreffende Daten wurde dem Löschungsbegehren des Bf bereits entsprochen und unterblieb sohin dieser Auftrag durch die belangte Behörde zu Recht.