VwGH: Gerichtsgebührenbefreiung und Wohnbauförderung
Allgemeine Ausführungen zur Nutzfläche
§ 53 Abs 3 WFG
GZ 2007/16/0083, 18.09.2007
VwGH: Gem § 53 Abs 3 WFG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt. Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche. Ausgenommen von der Einbeziehung in die Nutzfläche sind nur Keller- und Dachbodenräume, und zwar nur dann, wenn diese nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Der Begriff der Nutzfläche ist dabei ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Auch Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumen kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum kein Tageslicht hat, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind.
Die Ausstattung mit "normalen" Wohnungstüren anstelle von brandhemmenden Türen allein ist nicht ausreichend dafür, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Dachboden mit einer Ausstattung für Wohnzwecke vorliegt. Andererseits kann ein Sichtdachstuhl auch in einem für Wohnzwecke geeigneten Raum vorhanden sein.