12.06.2008 Sonstiges

VwGH: Namensänderung und Wohl des Kindes

Im Allgemeinen entspricht dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens dieses Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen kann eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein


Schlagworte: Namensänderungsrecht, Wohl des Kindes, Ausnahme
Gesetze:

§ 3 NÄG, § 178a ABGB

GZ 2007/06/0262, 01.04.2008

VwGH: Der VwGH hat schon zur Rechtslage vor dem NÄG in stRsp judiziert, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes, das nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen ist, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben, die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens dieses Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens. Das NÄG hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des VwGH zusätzlich Bestätigung erfahren hat. Auch der OGH hat sich vor dem Hintergrund der seit 1. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des VwGH angeschlossen und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht, als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein.