30.11.2008 Sonstiges

VwGH: Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes gem § 31 ORF-G bei fehlender Möglichkeit die ORF-Programme zu empfangen?

Für die Zwecke des Programmentgelts liegt eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vor, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann


Schlagworte: ORF, Programmentgelt, fehlende Möglichkeit die ORF-Programme zu empfangen, betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage
Gesetze:

§ 31 ORF-G, RGG

GZ 2008/17/0059, 04.09.2008

Der Beschwerdeführer betreibt an dem Standort, für den ihm Rundfunkgebühren, Kunstförderungsbeitrag, Landesabgabe in Form des Kulturförderungsbeitrages und Programmentgelt vorgeschrieben wurden, eine Gerätekonstellation, mit der er ausländische Fernsehsender empfangen kann, und zwar im Wege eines digitalen Satellitenreceivers. Auf Grund einer Umstellung im Verschlüsselungssystem ist damit seit 26. Jänner 2008 kein Empfang der ORF-Fernsehprogramme über Satellit mehr möglich. Der Standort des Beschwerdeführers wird vom ORF mit digital terrestrischen Signalen (DVB-T) versorgt. Der Empfang dieser Signale wäre grundsätzlich möglich, jedoch fehlt beim Beschwerdeführer ein entsprechendes Empfangsmodul, etwa eine DVB-T-Set-Top-Box oder ein digitaltauglicher Fernseher.

Davon ausgehend wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, für die von ihm - ohne zusätzliche technische Einrichtungen - nicht konsumierbaren ORF-Fernsehprogramme Entgelt zu zahlen.

VwGH: Schon die Überschrift vor § 31 ORF-G ("Programmentgelt") legt nahe, dass eine Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt besteht. Näheres ergibt sich dann aus § 31 Abs 1 erster Satz leg cit, wonach jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw Fernsehsendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt berechtigt ist. Dieses Programmentgelt ist gem § 31 Abs 3 erster Satz unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Von dieser (in einem Austauschverhältnis stehenden) Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes ist aber die Art und Weise deren Entrichtung zu unterscheiden, wobei diesbezüglich der Gesetzgeber schon in § 31 Abs 3 zweiter Satz sowie in § 31 Abs 4 ORF-G auf die Rundfunkgebühren verweist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann aus diesem Verweis hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Pflicht sowie einer allfälligen Befreiung nicht darauf geschlossen werden, dass auch der Inhalt dieser Verpflichtung mit der des RGG übereinstimme. Ein Programmentgelt nach dem ORF-G ist nämlich nach diesem Gesetz nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw Fernsehsendungen des ORF zu entrichten. Damit bedeutet der dargelegte Verweis des ORF-G auf das RGG, dass für die Zwecke des Programmentgelts eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliegt, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann. Dies ist aber nach den unbestrittenen Tatsachenfeststellungen im Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer, der selbst nicht bezweifelt, dass er zur Entrichtung der Rundfunkgebühren (wie auch des Kunstförderungsbeitrages und der Landesabgabe in Form des Kulturförderungsbeitrages) am betreffenden Standort verpflichtet ist, war daher nicht zur Entrichtung des monatlichen Programmentgeltes gem § 31 ORF-G verhalten, soweit von der Behörde dieser Bemessung ein Fernsehgerät zugrunde gelegt wurde.