16.05.2010 Sonstiges

VwGH: Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete) gem § 34 WRG - Parteistellung des Servitutsberechtigten?

Der Wasserbenutzungsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und ist befugt, einen entsprechenden Antrag einzubringen


Schlagworte: Wasserrecht, Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete), Parteistellung, Wasserbenutzungsberechtigter
Gesetze:

§ 34 WRG

GZ 2008/07/0099, 22.04.2010

Die Beschwerde bringt vor, dass Servitutsberechtigten in einem Verfahren betreffend die Bestimmung von Schutzgebieten und die Anordnung von Schutzmaßnahmen keine Parteistellung zukomme. Die Berufung der mitbeteiligten Partei wäre daher mangels Parteistellung im Verfahren über die Bestimmung von Schutzgebieten als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

VwGH: Der VwGH hat in seiner Rsp wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus § 34 Abs 1 WRG. Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs 3) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, dass der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen.

Unstrittig ist nun, dass der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 15, KG Goldes, die verbücherte Dienstbarkeit des Wasserbezuges am Grundstück Nr 270/1 der Bf zukommt, und dass die auf Grundstück Nr 270 /1 befindliche Quellfassung durch Grundwasser gespeist wird.

Gem § 5 Abs 2 WRG steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

Zu den Privatgewässern gehört gem § 3 Abs 1 lit a WRG das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser.

Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit, gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung.

Da die mitbeteiligte Partei ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus der Quellfassung auf dem Grundstück Nr 270/1 der Bf aufzuweisen hat, stand ihr auch ein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 34 Abs 1 WRG zu deren Schutz zu. Sie hatte daher nach § 102 Abs 1 lit a WRG als Antragstellerin Parteistellung in diesem Verfahren. Folglich war die mitbeteiligte Partei gem § 63 Abs 5 AVG aber auch zur Erhebung der Berufung gegen den ihren Antrag auf Einräumung eines Schutzgebietes abweisenden Bescheid der BH legitimiert.

Das von den Bf zitierte Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0036, ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil dieses nicht den Antrag eines Wasserbenutzungsberechtigten auf Einräumung eines Schutzgebietes zum Gegenstand hatte; vielmehr lag dieser Entscheidung die Beschwerde eines Wegeservitutsinhabers zu Grunde, der sich gegen die Einbeziehung des ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellten Weges in ein Quellschutzgebiet wendete. Als Wegeservitutsinhaber kam ihm im damaligen Schutzgebietsverfahren aber keine Parteistellung zu.

§ 34 Abs 1 WRG sieht eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor. Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt aber das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben, und sie sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gem § 34 Abs 4 WRG für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen.

Darüber hinaus ist § 34 Abs 1 WRG der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iSd Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.