26.05.2010 Sonstiges

VwGH: Auskunftserteilung nach dem AuskunftspflichtG iZm fiktivem Sachverhalt

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein; die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet


Schlagworte: Auskunftspflichtrecht, fiktiver Sachverhalt
Gesetze:

§ 1 AuskunftspflichtG

GZ 2010/04/0019, 25.03.2010

Der Bf begehrt Auskunft darüber, "ob Unternehmer, die über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 2 GewO verfügen und denen - einer Marktordnung entsprechend - an einem Marktplatz der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen in einer örtlich gebundenen Einrichtung (§ 74 Abs 1 GewO ) gestattet werden soll, hierfür (auch) einer Genehmigung gem den §§ 74 ff GewO bedürfen, wenn an dem Marktplatz Anlagen mit einem dem § 74 Abs 1 Z 1 und/oder 2 GewO entsprechenden Gefahrenradius betrieben werden sollen".

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gem § 4 iVm § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG fest, dass dem Bf darüber ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der belangten Behörde eine Auskunft nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Bf begehrte leitsatzartige Rechtsmeinung zu einem fiktiven Sachverhalt sei keiner Auskunft iSd § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG zugänglich, da nur Wissensmitteilungen in Rechtsfragen als Wissenserklärungen, nicht aber die Äußerung einer Rechtsmeinung, in welcher bloß generell-abstrakt ein fiktiver Sachverhalt beurteilt werden soll, Gegenstand der Auskunftspflicht sei.

VwGH: Gem § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Nach der Rsp des VwGH kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft (nach dem AuskunftspflichtG) sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet. Das AuskunftspflichtG dient auch nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrates oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen. Das AuskunftspflichtG soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, zugänglich machen.

Im Beschwerdefall hat der Bf Auskunft darüber begehrt, ob ein bestimmter, von ihm näher bezeichneter fiktiver Sachverhalt einer bestimmten, vom Bf selbst genannten Rechtsfolge (nämlich einer Genehmigung als gewerbliche Betriebsanlage gem den §§ 74 ff GewO) unterliegt. Damit erwartet sich der Bf eine Rechtsmeinung der belangten Behörde zu dem von ihm näher bezeichneten, fiktiven Sachverhalt und nicht etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt ist, kennt er doch - wie seine Auskunftsersuchen zeigt - bereits selbst die in Frage kommenden Vorschriften.

Der Bf wendet ein, der von ihm näher bezeichnete Sachverhalt sei kein fiktiver, wie er dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis vom 15. Mai 1990, 90/05/0074, zu Grunde gelegen sei, weil der Bf weder eine bestimmte Betriebsanlage noch einen bestimmten Markt noch einen bestimmten gastronomischen Betrieb genannt habe und daher nicht die Erstattung eines Rechtsgutachtens für einen erst zu verwirklichenden Sachverhalt verlangt habe. Dies ändert aber nichts daran, dass der Bf von der belangten Behörde nicht die Information über bereits vorhandenes Wissen, sondern eine anhand der von ihm näher bezeichneten Sachverhaltselemente vorzunehmende rechtliche Bewertung erwartete und daher von der belangten Behörde - wie auch im zitierten Erkenntnis zur Zl 90/05/0074 wesentlich - eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes vorgenommen hätte werden müssen.

Auch dass die vom Bf begehrte Auskunft seinem Vorbringen nach (nur) in einem Satz bestehen könnte, ändert nichts daran, dass es sich um eine rechtliche Bewertung handeln würde.

Schließlich führt ihn auch nicht sein Vorbringen, die belangte Behörde habe die Rechtslage doch weitgehend im Rahmen von Regierungsvorlagen selbst erarbeitet, sodass diese gesichertes Wissen der belangten Behörde sein müsse, zum Erfolg, geht es ihm doch nicht um die Mitteilung dieser - ihm bereits bekannten - Rechtslage, sondern um die Bewertung des von ihm näher bezeichneten, fiktiven Sachverhaltes durch die belangte Behörde.