VwGH: Unbefristet beantragtes Wasserbenutzungsrecht und Bewilligung durch Bescheid ohne Setzung einer Frist, jedoch Bezugnahme auf Verhandlungsschrift, in der angeregt wird, die Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken - Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts iSd § 27 Abs 1 lit c WRG?
Mit dem alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt
§ 27 WRG
GZ 2009/07/0025, 18.03.2010
VwGH: Mit ihrem Vorbringen, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde von keiner Befristung des Wasserrechts auszugehen sei, ist die Bf im Recht.
Gem § 27 Abs 1 lit c WRG erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit.
Aus dem Bewilligungsantrag der Pächter Walter und Helga W vom 24. März 1970 ergibt sich zweifelsfrei, dass die angestrebte Bewilligung zur Wasserentnahme für Beregnungszwecke ohne zeitliche Beschränkung begehrt wurde.
Die BH erteilte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid vom 26. November 1970 ohne Setzung einer Frist. Sie erklärte aber die Verhandlungsschrift, welche diesem Bescheid in Abschrift angeschlossen ist, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Verhandlungsschrift lautet es unter Punkt 10, dass gem § 22 WRG die wasserrechtliche Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken wäre. Nach Ansicht der belangten Behörde ergibt sich daraus, dass der "Amtssachverständige eine Befristung ... fordert."
Mit dem alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird aber - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt. Dazu hätte die BH die Befristung in ihrem Bescheid vom 26. Jänner 1970 vielmehr ausdrücklich im Spruch verfügen müssen. Die belangte Behörde erachtet die im Konjunktiv formulierte Textpassage selbst als "Vorschlag". Mit der im Spruch des Bescheides erfolgten Erklärung, wonach diese Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilde, kann dieser "Vorschlag" nicht zu einer Anordnung in Bescheidform werden.
Geht man davon aus, dass der Pächter Walter W mit seiner Unterfertigung des Protokolls der Verhandlung vom 15. Juni 1970 die Textpassagen betreffend des "Vorschlages" der Beschränkung der wasserrechtlichen Bewilligung auf 30 Jahre zur Kenntnis genommen habe, ist auch daraus für den Standpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen. Eine solche Zurkenntnisnahme kann schon objektiv von der Wortbedeutung her nämlich nicht als Zustimmung zu (Einverständnis mit) dieser zeitlichen Beschränkung bzw als Präzisierung des Bewilligungsantrages dergestalt gewertet werden, dass ein ursprünglich ohne jede zeitliche Einschränkung gestelltes Ansuchen nunmehr als befristet gestellt anzusehen sei.
Wenn sich - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht - aus der Eintragung im Wasserbuchbescheid eine Befristung ergibt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche Eintragung rein deklaratorischer Natur ist.