04.02.2011 Sonstiges

VwGH: § 138 Abs 1 WRG - der Umstand, dass die Behörde erster Instanz den Antrag auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages abgelehnt hat, bedeutet nicht, dass die Berufungsbehörde lediglich die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen durfte

Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden, dh zu prüfen, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht


Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wasserpolizeilicher Auftrag, Antrag, Berufung, Sache
Gesetze:

§ 138 Abs 1 WRG, § 66 AVG

GZ 2007/07/0005, 21.10.2010

VwGH: Entscheidet in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde über die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erteilen ist, so geht aufgrund einer Berufung die funktionelle Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über. "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG ist für die Berufungsbehörde dann die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht. Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz den Antrag auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages abgelehnt hat, bedeutet nicht, dass die Berufungsbehörde lediglich die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen durfte. Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden, dh zu prüfen, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht. Eine Unzuständigkeit der Berufungsbehörde liegt daher bei einem solchen Vorgehen nicht vor.